Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Die Beteiligten streiten über die Honorarabrechnungen für die Quartale III/2004 bis I/2005.
Die Klägerin ist Fachärztin für Chirurgie und war von 1994 bis 2009 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
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