BSG - Urteil vom 17.02.2016
B 6 KA 4/15 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 76/13
SG Hamburg, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 57/06

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen von Fachärzten für Chirurgie; Zulässigkeit der Unterteilung der fachärztlichen Gesamtvergütung in arztgruppenspezifische Honorarkontingente und Vergütung innerhalb der Grenzen des praxisbezogenen Regelversorgungsvolumens

BSG, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 4/15 R

DRsp Nr. 2016/11851

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen von Fachärzten für Chirurgie; Zulässigkeit der Unterteilung der fachärztlichen Gesamtvergütung in arztgruppenspezifische Honorarkontingente und Vergütung innerhalb der Grenzen des praxisbezogenen Regelversorgungsvolumens

In den Quartalen III/2004 bis I/2005 durften entsprechend den Empfehlungen des Bewertungsausschusses die jeweils im Vorquartal geltenden Honorarverteilungsregelungen fortgeführt werden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 85 Abs. 4a;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Honorarabrechnungen für die Quartale III/2004 bis I/2005.

Die Klägerin ist Fachärztin für Chirurgie und war von 1994 bis 2009 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.