LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 25.02.2015
L 3 KA 122/11
Normen:
BMV-Z; BMV-Ä § 21 Abs. 1; EBM-Z Nr. 4; EBM-Ä (2008) Nr. 15321; EBM-Ä (2008) Nr. 15322; EBM-Ä (2008) Nr. 15323; EBM-Ä (2008) Nr. 15324; EKV-Z; EKV-Ä § 25 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; SGB V i.d.F. v. 14.11.2003 § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1; SGB V § 295 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB V § 82 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 95 Abs. 1; SGB V §§ 87 ff;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KA 513/09

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Verfassungsmäßigkeit des Splittingverbots zwischen vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Versorgung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 3 KA 122/11

DRsp Nr. 2015/16982

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Verfassungsmäßigkeit des Splittingverbots zwischen vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Versorgung

1. Nach dem in den Allgemeinen Bestimmungen des EBM normierten Splittingverbot dürfen Vertragsärzte, die auch als Vertragszahnärzte gemäß § 95 Abs. 1 SGB V an der Versorgung teilnehmen, die in einem "einheitlichen Behandlungsfall" erbrachten Leistungen entweder nur über die KÄV oder die KZV abrechnen. 2. Die Abrechnung einzelner Leistungen über die KZV schließt die Abrechnung weiterer Leistungen in einem einheitlichen Behandlungsfall über die KÄV aus. 3. Die Aufteilung eines einheitlichen Behandlungsfalls in zwei Abrechnungsfälle ist nicht zulässig. 4. Für die Auslegung vertrags(zahn)ärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich; dies gründet sich u.a. darauf, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM, des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V ist, Unklarheiten zu beseitigen. 5. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden.