LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2009
L 7 KA 12/08
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4b; SGB V § 85 Abs. 4e S. 2; SGB V § 85 Abs. 4e S. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 34/04

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkung; Berechnung des Degressionsbetrages

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen L 7 KA 12/08

DRsp Nr. 2009/21134

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkung; Berechnung des Degressionsbetrages

Für die Berechnung des Degressionsbetrages nach §§ 85 Abs. 4b und 4e SGB V ist der mit den Krankenkassen vertraglich vereinbarte Punktwert ausschlaggebend. Eine Heranziehung des Auszahlungspunktwertes wäre rechtswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4b; SGB V § 85 Abs. 4e S. 2; SGB V § 85 Abs. 4e S. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkung.

Der Kläger ist als Zahnarzt für Oralchirurgie im Bezirk der beklagten Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugelassen. Er erbrachte im Jahr 1999 ausschließlich konservierend-chirurgische Leistungen im Umfang von 450.733 Punkten nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für kassenzahnärztliche Leistungen (Bema-Z).