LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2009
L 7 KA 126/07
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4b; SGB V § 85 Abs. 4e S. 2; SGB V § 85 Abs. 4e S. 5;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 62/04

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkung; Berechnung des Degressionsbetrages

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen L 7 KA 126/07

DRsp Nr. 2009/20168

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit eines Honorarabzugs wegen degressionsbedingter Punktwertabsenkung; Berechnung des Degressionsbetrages

Für die Berechnung des Degressionsbetrages nach §§ 85 Abs. 4b und 4e SGB V ist der mit den Krankenkassen vertraglich vereinbarte Punktwert ausschlaggebend. Eine Heranziehung des Auszahlungspunktwertes wäre rechtswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4b; SGB V § 85 Abs. 4e S. 2; SGB V § 85 Abs. 4e S. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Beklagten für das Jahr 2002 vorgenommenen Degression.