LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.03.2016
L 5 KA 3799/13
Normen:
EBM-Ä (2008) Nr. 33072; EBM-Ä (2008) Nr. 33076; SGB V § 106a Abs. 2 S. 1 Halbs. 1; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 6420/11

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Keine Nebeneinanderabrechnung sonographischer Leistungen nach dem sog. B-Mode-Verfahren und Duplexsonographien

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 5 KA 3799/13

DRsp Nr. 2016/7171

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Keine Nebeneinanderabrechnung sonographischer Leistungen nach dem sog. B-Mode-Verfahren und Duplexsonographien

Die Abrechnung der GOP 33076 für sonographische Leistungen nach dem sogenannten B-Mode-Verfahren ist neben der Abrechnung der GOP 33072 für eine Duplexsonographie ausgeschlossen. Da die Duplexsonographie die gleichzeitige Gewinnung von B-Bildern voraussetzt, sind die Leistungsinhalte der GOP 33076 vollständiger Bestandteil der GOP 33072, so dass nach Ziffer I.2.1.3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM eine Nebeneinanderabrechnung beider GOP nicht möglich und daher im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung zu korrigieren ist.

Die Abrechnung der GOP 33076 für sonographische Leistungen nach dem sogenannten B-Mode-Verfahren ist neben der Abrechnung der GOP 33072 für eine Duplexsonographie ausgeschlossen. Da die Duplexsonographie die gleichzeitige Gewinnung von B-Bildern voraussetzt, sind die Leistungsinhalte der GOP 33076 vollständiger Bestandteil der GOP 33072, so dass nach Ziffer I.2.1.3 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM eine Nebeneinanderabrechnung beider GOP nicht möglich und daher im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung zu korrigieren ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.07.2013 wird zurückgewiesen.