BSG - Urteil vom 24.01.2018
B 6 KA 2/17 R
Normen:
SGB V § 87b Abs. 2; SGB V § 87b Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2018, 746
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 27/14
SG Kiel, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 219/11

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in einer Berufsausübungsgemeinschaft in der AufbauphaseErfordernis einer eine arztpraxisbezogenen Zuweisung des Regelleistungsvolumens

BSG, Urteil vom 24.01.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 2/17 R

DRsp Nr. 2018/6184

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Aufbauphase Erfordernis einer eine arztpraxisbezogenen Zuweisung des Regelleistungsvolumens

Bei einer Vergütung nach Regelleistungsvolumina ist einer Berufsausübungsgemeinschaft, die sich selbst in der Aufbauphase befindet und der ein Vertragsarzt in der Aufbauphase angehört, ein praxisbezogenes festes Regelleistungsvolumen und nicht lediglich eine fallzahlabhängige Obergrenze als Grundlage für die Honorarbemessung zuzuordnen.

1. Der Senat betont in ständiger Rechtsprechung, dass Regelungen zur Honorarverteilung dem einzelnen Vertragsarzt die Chance belassen müssen, durch Qualität und Attraktivität der Behandlungen oder durch bessere Praxisorganisation neue Patienten für sich zu gewinnen, um auf diese Weise jedenfalls bis zum Durchschnittsumsatz seiner Fachgruppe aufzuschließen. 2. Dieses aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit abgeleitete Erfordernis gilt unabhängig vom konkreten Mechanismus zur Honorarverteilung; es ist daher auch unter Geltung der gemäß § 87b SGB V a.F. in den Jahren 2009 bis 2011 maßgeblichen Bestimmungen zu den RLV zu beachten.