BSG - Urteil vom 29.06.2011
B 6 KA 17/10 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 7; SGB V § 85 Abs. 4 S. 8; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 83/07
LSG Hessen, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 25/08

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl einer Fachärztin für Chirurgie für von ihr durchgeführte sonographische Untersuchungen

BSG, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen B 6 KA 17/10 R

DRsp Nr. 2011/18574

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl einer Fachärztin für Chirurgie für von ihr durchgeführte sonographische Untersuchungen

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei ihrer Neubescheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 85 Abs. 4 S. 7; SGB V § 85 Abs. 4 S. 8; SGB V § 85 Abs. 4a S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung einer Erhöhung des Regelleistungsvolumens (RLV) für die Quartale II/2005 bis I/2007.

Die Klägerin ist eine aus zwei Fachärzten für Chirurgie/Gefäßchirurgie bestehende Gemeinschaftspraxis mit Sitz in F.. Beide Ärzte verfügen über Genehmigungen zur Sonographie in der Gefäßdiagnostik sowie zum ambulanten Operieren. Nach dem Honorarverteilungsvertrag (HVV), den die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) mit den Krankenkassen geschlossen hatte, war die Klägerin der Honoraruntergruppe der Fachärzte für Chirurgie (B 2.3) zugeordnet. Mit Wirkung zum 1.4.2007 ist die Gemeinschaftspraxis aufgelöst.