Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. März 2016 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. August 2012 aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 3. März 2009, vom 29. Juni 2009 und vom 7. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2010 werden mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beklagte über die sachlich-rechnerische Berichtigung wegen Überschreitung der Job-Sharing-Obergrenze in den Quartalen II/2008 bis IV/2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden hat. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3 und die Beklagte trägt 1/3 der Kosten in allen Rechtszügen.
I
Die Klägerin wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung wegen Überschreitung der im Rahmen des Job-Sharing festgesetzten Punktzahlobergrenzen in den Quartalen II/2008 bis IV/2008.
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