Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21. März 2012 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
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Im Streit steht eine sachlich-rechnerische Richtigstellung für das Quartal I/2008.
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