BSG - Beschluss vom 28.10.2009
B 6 KA 50/08 B
Normen:
SGB V § 115b Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 (10) KA 34/06
SG Düsseldorf, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 252/04

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Bewilligung von Budgeterhöhungen bzw. Budgeterweiterungen bei der vermehrten Durchführung ambulanter Operationen

BSG, Beschluss vom 28.10.2009 - Aktenzeichen B 6 KA 50/08 B

DRsp Nr. 2009/28258

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Bewilligung von Budgeterhöhungen bzw. Budgeterweiterungen bei der vermehrten Durchführung ambulanter Operationen

Für eine Bewilligung von Budgeterhöhungen bzw. Budgeterweiterungen im Rahmen der Honorarverteilung muss ein Arzt seine Praxis in seiner Struktur auf Leistungen neu ausrichten, die er bisher nicht angeboten hat und für die ein Versorgungsbedarf besteht. Ohne Neuausrichtung der Praxis müssen die angebotenen Leistungen plötzlich dadurch erheblich mehr nachgefragt werden, weil ein anderer Versorger ausfällt. Im Falle vermehrter ambulanter Operationen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.161 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 115b Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4;

Gründe:

I

Streitig ist das Begehren der Klägerin auf Erhöhung des ihrer Praxis zugeordneten sog individuellen Punktzahlvolumens (Individualbudgets).