BSG - Urteil vom 17.07.2013
B 6 KA 44/12 R
Normen:
Ärzte-ZV § 33 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 87b; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 13;
Fundstellen:
NZS 2013, 952
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 6/11
SG Marburg, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 189/10

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Bemessung des Regelleistungsvolumens einer Berufsausübungsgemeinschaft aus Radiologen unter Anerkennung als Aufbaupraxis

BSG, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 44/12 R

DRsp Nr. 2013/21489

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Bemessung des Regelleistungsvolumens einer Berufsausübungsgemeinschaft aus Radiologen unter Anerkennung als Aufbaupraxis

1. Eine Berufsausübungsgemeinschaft, die als solche schon längere Zeit an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, wird weder durch den Eintritt eines erst kurze Zeit vertragsärztlich tätigen Arztes noch durch eine Standortverlegung zu einer Aufbaupraxis im Sinne des Honorarverteilungsrechts. 2. Der Anspruch einer unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis, binnen fünf Jahren den Fachgruppendurchschnitt erreichen zu können, wird allein durch eine Regelung, dass Fallzahlerhöhungen erst im Folgejahr zu einer Höherbemessung des Regelleistungsvolumens führen, nicht rechtswidrig beeinträchtigt. 3. Die Anerkennung eines Härtefalls setzt neben der Existenzgefährdung der Praxis und einem bestehenden Sicherstellungsbedarf voraus, dass die maßgeblichen Umstände nicht von der Praxis zu vertreten sind.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 2012 und des Sozialgerichts Marburg vom 6. Oktober 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für alle Rechtszüge.

Normenkette:

Ärzte-ZV § 33 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 4; SGB V § 87b; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. ;