BSG - Urteil vom 17.07.2013
B 6 KA 45/12 R
Normen:
SGB 5 § 87b Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 35
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3046/12
SG Stuttgart, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 4919/11

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Begrenzung der Vergütung eines Vertragsarztes für Körperakupunktur, Inanspruchnahme zu Zeiten außerhalb der üblichen Sprechstunden und für dringende Besuche im Rahmen einer Konvergenzklausel

BSG, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen B 6 KA 45/12 R

DRsp Nr. 2013/22295

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Begrenzung der Vergütung eines Vertragsarztes für Körperakupunktur, Inanspruchnahme zu Zeiten außerhalb der üblichen Sprechstunden und für dringende Besuche im Rahmen einer Konvergenzklausel

Der Vertragsarzt hat nach dem ab dem 1.1.2009 geltenden Vergütungsrecht keinen Anspruch, dass diejenigen Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, aber außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, von jeder Mengensteuerung freigestellt werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.10.2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Revisionsverfahren.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1542,12 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB 5 § 87b Abs. 4 S. 2;

Gründe:

I

Der als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen eine Honorarkürzung in dem Quartal II/2010.