LAG München - Urteil vom 21.02.2008
4 Sa 942/07
Normen:
TVöD § 8 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim - 1 Ca 1064/06 Mü - 04.09.2007,

Vergütung und Nachtarbeitszuschlag bei Rufbereitschaft

LAG München, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 942/07

DRsp Nr. 2008/14532

Vergütung und Nachtarbeitszuschlag bei Rufbereitschaft

»Mehrere - nach der Tarifregelung hier von vornherein nur ausnahmsweise zulässigen - Arbeitseinsätze innerhalb einer Rufbereitschaft werden nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD nicht zunächst lediglich addiert und sodann einmalig auf eine volle Stunde aufgerundet, sondern jede Inanspruchnahme ist isoliert auf eine volle Stunde zu runden und in diesem Umfang auch ggf. zeitzuschlagspflichtig (hier nachtarbeitszuschlagspflichtig). Im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 14.06.2007, 11 Sa 57/07, ZTR 2007, S. 548 f; anders LAG Nürnberg, U. v. 26.07.2007, 7 Sa 891/06, ZTR 2007, S. 549.«

Normenkette:

TVöD § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Berechnung der vergütungspflichtigen Arbeitszeit während der Erbringung von Rufbereitschaften durch den Kläger im Krankenhaus der beklagten Arbeitgeberin sowie die Höhe der hierauf entfallenden Zeitzuschläge.