LSG Bayern - Beschluss vom 09.01.2007
L 16 R 133/02.Ko
Normen:
JVEG § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 RJ 511/00

Vergütung testpsychologischer Zusatzgutachten im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen L 16 R 133/02.Ko

DRsp Nr. 2007/20054

Vergütung testpsychologischer Zusatzgutachten im sozialgerichtlichen Verfahren

Testpsychologische Zusatzgutachten sind als einfache gutachterliche Beurteilungen, die das Ergebnis der durchgeführten Testungen zusammenfassend beschreiben, ohne dass eine eigene gutachterliche Würdigung der gestellten Beweisfragen gefordert ist, nach der Honorargruppe M1 zu vergüten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG München, vom 26.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 RJ 511/00