Die Entschädigung des Antragstellers für das Gutachten vom 07.08.2008 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 7.665,39 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller sind 1.748,71 EUR nachzuentrichten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|