Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2012 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 20. September 2010 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2609,29 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnung mit einem auf die Nichtberücksichtigung eines Verlegungsabschlags gestützten Erstattungsanspruch.
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