LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.02.2013
L 5 KR 117/11
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1 und S. 3; SGB V § 39;
Fundstellen:
NZS 2013, 665
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 115/09

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung; mehrfaches Anfallen der Aufwandspauschale

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.02.2013 - Aktenzeichen L 5 KR 117/11

DRsp Nr. 2013/16742

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung; mehrfaches Anfallen der Aufwandspauschale

Umfasst der Prüfauftrag der Krankenkasse an den MDK die Fragestellung einer Fallzusammenführung und der Kodierung, und führt die Überprüfung zu keiner Minderung des Abrechnungsbetrages, sind zwei Aufwandspauschalen zu entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 100,00 EUR festgesetzt. &8195;

Normenkette:

SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1c S. 1 und S. 3; SGB V § 39;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Entrichtung einer (weiteren) Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in Höhe von 100,00 EUR nebst Zinsen.

Die Klägerin betreibt ein zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassenes Krankenhaus, in dem die bei der Beklagten versicherte H E , geboren 1926, in der Zeit vom 19. bis 22. Februar 2008 und vom 26. Februar bis 11. März 2008 stationär behandelt wurde.