Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 100,00 EUR festgesetzt. &8195;
Die Beteiligten streiten über die Entrichtung einer (weiteren) Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in Höhe von 100,00 EUR nebst Zinsen.
Die Klägerin betreibt ein zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter zugelassenes Krankenhaus, in dem die bei der Beklagten versicherte H E , geboren 1926, in der Zeit vom 19. bis 22. Februar 2008 und vom 26. Februar bis 11. März 2008 stationär behandelt wurde.
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