Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 17.11.2020 hinsichtlich des Zinsanspruchs geändert. Die Beklagte wird insoweit verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 26.177,01 € ab dem 25.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 26.177,01 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
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