BSG - Urteil vom 28.03.2017
B 1 KR 15/16 R
Normen:
SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 123, 10
NZS 2017, 622
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 18/14
SG Hamburg, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1504/08

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Anwendbarkeit der Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X auf die Zahlung von Leistungsträgern an Leistungserbringer

BSG, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 15/16 R

DRsp Nr. 2017/9053

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Anwendbarkeit der Regelung des § 107 Abs. 1 SGB X auf die Zahlung von Leistungsträgern an Leistungserbringer

1. Hat das Sozialgericht den beigeladenen Leistungsträger zur Zahlung verurteilt und verteidigt der Kläger dessen Verurteilung im Berufungsverfahren, begehrt er sinngemäß gleichwohl in erster Linie Zahlung vom beklagten Träger, weil die Verurteilung des Beigeladenen gegenüber jener des Beklagten nur subsidiär ist. 2. Zahlt ein Leistungsträger einem Leistungserbringer ohne Rechtsgrund eine Vergütung, die ein anderer Leistungsträger schuldet, gilt dessen Schuld nicht nach den Grundsätzen für Sozialleistungsberechtigte bei Erstattungsansprüchen zwischen Leistungsträgern als erfüllt.

Auf die Revision der Beigeladenen werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. März 2016 und des Sozialgerichts Hamburg vom 29. November 2013 aufgehoben. Die

Klage gegen die Beigeladene wird abgewiesen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 6804,17 Euro nebst jährlich fünf Prozent Zinsen hierauf seit dem 7. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6804,17 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 107 Abs. 1;

Gründe:

I