Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 12.02.2016 wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 18.615,93 € festgesetzt.
Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung für im Quartal 1/2008 in den Kreiskrankenhäusern L., O. und R. sowie in der Kreisklink B. erbrachte ambulante Notfallbehandlungen von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung.
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