LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.02.2016
L 5 KA 226/13
Normen:
SGB V § 120 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 3 S. 2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1991/11

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit des Abzugs des Investitionskostenabschlags für die ambulante Notfallversorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen L 5 KA 226/13

DRsp Nr. 2016/5472

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit des Abzugs des Investitionskostenabschlags für die ambulante Notfallversorgung

Der Abzug des Investitionskostenabschlags von 10 % für von Krankenhäusern erbrachte Leistungen der ambulanten Notfallversorgung an gesetzliche Versicherte war auch nach Einführung des EBM 2008 entsprechend § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung zulässig. Der in dieser Vorschrift institutionell festgelegte Investitionskostenabschlag geht dem untergesetzlichen vertragsärztlichen Vergütungsrecht vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 12.02.2016 wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 3/4, die Beklagte zu 1/4.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 18.615,93 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 120 Abs. 1; SGB V § 120 Abs. 3 S. 2; SGB V § 76 Abs. 1 S. 2; SGB V § 87 Abs. 1; SGB V § 87 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine höhere Vergütung für im Quartal 1/2008 in den Kreiskrankenhäusern L., O. und R. sowie in der Kreisklink B. erbrachte ambulante Notfallbehandlungen von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung.