LSG Bayern - Urteil vom 14.07.2015
L 5 KR 374/14
Normen:
BGB § 366; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGG § 100;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 315/13

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bestimmtheit von Aufrechnungserklärungen einer Krankenkasse im Rahmen von Sammelrechnungen

LSG Bayern, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 374/14

DRsp Nr. 2015/19148

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bestimmtheit von Aufrechnungserklärungen einer Krankenkasse im Rahmen von Sammelrechnungen

1. Welchen Inhalt eine wirksame Aufrechnungserklärung haben muss, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; da die beiderseitigen Forderungen aber nur soweit erlöschen, als sie sich decken, müssen, damit das Erlöschen der jeweiligen Forderungen festgestellt werden kann, Art und Umfang in der Erklärung eindeutig bezeichnet werden. 2. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Höhe, den Rechtsgrund, die Bezugszeiten und die Fälligkeit der Forderung sowie die Darlegung, ob die Forderung bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden ist. 3. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Widerklage selbst im Berufungsverfahren ohne Einwilligung des Gegners möglich.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 11. August 2014 wird zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 509,26 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 366; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGG § 100;

Tatbestand