LSG Bayern - Urteil vom 14.07.2015
L 5 KR 461/13
Normen:
BGB § 271 Abs. 2; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 389 Abs. 1; BGB § 389; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 45 Abs. 1; SGB I § 51; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; SGG § 100;
Fundstellen:
NVwZ 2015, 7
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 616/11

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bestimmtheit von Aufrechnungserklärungen einer Krankenkasse in Bayern; Geltung der vierjährigen Verjährung

LSG Bayern, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 461/13

DRsp Nr. 2015/14685

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung; Bestimmtheit von Aufrechnungserklärungen einer Krankenkasse in Bayern; Geltung der vierjährigen Verjährung

1. Grundsätzlich ist eine Aufrechnung auch im Verhältnis von Krankenhausträgern und Krankenversicherern zulässig trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 51 SGB I, denn es besteht allgemein die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung entgegenzutreten; dabei sind die zivilrechtlichen Vorschriften zur Aufrechnung (§§ 387 ff BGB) anzuwenden. 2. Welchen Inhalt eine wirksame Aufrechnungserklärung haben muss, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Da die beiderseitigen Forderungen aber nur soweit erlöschen, als sie sich decken, müssen, damit das Erlöschen der jeweiligen Forderungen festgestellt werden kann, Art und Umfang in der Erklärung eindeutig bezeichnet werden. 3. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Höhe, den Rechtsgrund, die Bezugszeiten, die Fälligkeit der Forderung sowie die Darlegung, ob die Forderung bestands- bzw. rechtskräftig festgestellt worden ist. 4. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Widerklage im Berufungsverfahren selbst ohne Einwilligung des Gegners möglich.

Tenor

I. II. III. IV.