BSG - Urteil vom 21.03.2013
B 3 KR 28/12 R
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 9
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 15/10
SG Hannover, vom 11.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 332/09

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Erforderlichkeit einer Herzkatheteruntersuchung

BSG, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 28/12 R

DRsp Nr. 2013/17096

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung; Erforderlichkeit einer Herzkatheteruntersuchung

Die Sechs-Wochen-Frist zur Einleitung der Prüfung einer Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung wird bei ambulant durchführbaren Operationen nur in Gang gesetzt, wenn die Krankenkasse vom Krankenhaus über den Grund der stationären Leistungserbringung ordnungsgemäß informiert worden ist.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Juli 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 451,04 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I

Streitig ist die weitere Vergütung einer stationären Krankenhausleistung in Höhe eines Restbetrages von 451,04 Euro.