BSG - Urteil vom 01.07.2014
B 1 KR 29/13 R
Normen:
SGB V § 275; BGB § 242;
Fundstellen:
BSGE 116, 165
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 343/12
SG Mainz, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 465/10

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Beweislast des Krankenhausträgers für die Kodierung der Diagnosen

BSG, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 29/13 R

DRsp Nr. 2014/15103

Vergütung stationärer Krankenhausleistungen; Beweislast des Krankenhausträgers für die Kodierung der Diagnosen

1. Bestehen auch nur geringste Anhaltspunkte für eine sachlich-rechnerische Unrichtigkeit der Rechnung eines Krankenhauses oder für eine Missachtung seiner Obliegenheit, über die Abrechnungsgrundlagen zu informieren, obliegt es ihm unbefristet, die tatsächlichen Voraussetzungen der berechneten Vergütung darzutun. 2. Das Krankenhaus trägt das Risiko der Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen geltend gemachter Vergütung für die Behandlung Versicherter. 3. Ein Beweisverwertungsverbot für Behandlungsunterlagen wegen Verfristung der Prüfanzeige greift nur bei Auffälligkeitsprüfungen, nicht bei Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausrechnungen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 832,94 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275; BGB § 242;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer Krankenhausbehandlung und die Zahlung einer Aufwandspauschale.