LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2019
L 16 KR 562/17
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 112 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 301 Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 478/14

Vergütung stationärer KrankenhausbehandlungenAnforderungen an die intensivmedizinische Versorgung von Patienten im Sinne der Kodierrichtlinien

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 562/17

DRsp Nr. 2019/6652

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen Anforderungen an die intensivmedizinische Versorgung von Patienten im Sinne der Kodierrichtlinien

Nach der Rechtsprechung des BSG ist Intensivmedizin die Behandlung, Überwachung und Pflege von Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sog. vitalen oder elementaren Funktionen von Atmung, Kreislauf, Homöostase und Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind, mit dem Ziel, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen (Urteil vom 28.02.2007 - B 3 KR 17/06 R). Die Ausführungen des BSG legen nahe, dass Intensivmedizin von vornherein räumlich-organisatorisch auf einer Intensivstation verortet ist (hier verneint für die pneumologische Intensivstation eines Beatmungspflegeheims).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.08.2017 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 18.603,44 EUR nebst 2 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.889,59 EUR ab dem 03.06.2014 bis zum 13.10.2016 sowie aus 18.603,44 EUR ab dem 14.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.603,44 EUR festgesetzt.

Normenkette: