Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.02.2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.383,05 EUR festgesetzt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der gezahlten Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Der bei der Beklagten Versicherte, F. (im Folgenden: Versicherter) litt seit November 2008 unter Knieproblemen links.
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