LSG Hamburg - Urteil vom 27.10.2022
L 1 KR 15/22
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungErforderlichkeit einer teilstationären Krankenhausbehandlung in einer Eltern-Baby-Tagesklinik

LSG Hamburg, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 15/22

DRsp Nr. 2023/2824

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Erforderlichkeit einer teilstationären Krankenhausbehandlung in einer Eltern-Baby-Tagesklinik

Ob einem Versicherten teilstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich allein nach den medizinischen Erfordernissen – hier bejaht für die Behandlung eines Säuglings in einer Eltern-Baby-Tagesklinik mit einer an einem komplexen, vielgestaltigen und schwerwiegenden Störungsbild leidenden Mutter mit einer depressiven Anpassungsstörung und einer emotionalen Störung des Kindesalters und auffälligen Verhaltensmustern.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b; KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung einer Krankenhausbehandlung.