LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.02.2022
L 10 KR 208/21 KH
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und S. 3 Nr. 1; KHEntgG § 6 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 7; KHEntgG § 8 Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 2733/19

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an einen Verlegungsabschlag bei teilstationärer Dialysebehandlung am Tag der Aufnahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 208/21 KH

DRsp Nr. 2022/6526

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an einen Verlegungsabschlag bei teilstationärer Dialysebehandlung am Tag der Aufnahme

Wurde am Tag der Aufnahme einer stationären Behandlung eine teilstationären Dialysebehandlung erbracht, ist ein Verlegungsabschlag nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Sätze 2-4 in Verbindung mit § 3 Fallpauschalenvereinbarung - FPV - für das Jahr 2016 vorzunehmen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2020 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, 1.136,12 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.136,12 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2-3; KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und S. 3 Nr. 1; KHEntgG § 6 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 7; KHEntgG § 8 Abs. 2 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1; KHG § 17b Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine vollstationär durchgeführte Krankenhausbehandlung.