Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.12.2020 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, 1.136,12 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.136,12 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine vollstationär durchgeführte Krankenhausbehandlung.
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