LSG Bayern - Urteil vom 13.03.2018
L 5 KR 504/15
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1501/13

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenKodierung einer Beatmungsbehandlung Frühgeborener durch eine High-Flow-Nasenkanüle

LSG Bayern, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 504/15

DRsp Nr. 2018/8757

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Kodierung einer Beatmungsbehandlung Frühgeborener durch eine High-Flow-Nasenkanüle

Die HFNC-Beatmung Frühgeborener unter 1.500 Gramm ist als künstliche Beatmung im Sinne des DKR (2009) 1001h zu kodieren und abzurechnen.

Eine Entwöhnung von der Beatmung ist der vergütungsrelevanten Beatmungsdauer hinzuzuzählen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.10.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.

III.

Der Streitwert der Berufung wird auf 9.150,41 EUR festgesetzt.

IV.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf weitere Vergütung von Krankenhausleistungen iHv 9.150,41 EUR für die Behandlung des bei der Beklagten familienversicherten frühgeborenen M. C. in der Zeit vom 27.12.2009 bis 1.3.2010.