LSG Hamburg - Urteil vom 20.05.2021
L 1 KR 156/19
Normen:
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 268/15

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach FallpauschalenAnforderungen an die Kodierung einer Aortenklappenstenose als Nebendiagnose

LSG Hamburg, Urteil vom 20.05.2021 - Aktenzeichen L 1 KR 156/19

DRsp Nr. 2022/11980

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Fallpauschalen Anforderungen an die Kodierung einer Aortenklappenstenose als Nebendiagnose

Die Kodierung einer Aortenklappenstenose als Nebendiagnose neben einer Herzinsuffizienztherapie ist zulässig.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts vom 11. September 2019 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 2.819,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 25. Januar 2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

Die bei der Beklagten krankenversicherte G. (im Weiteren: Versicherte) befand sich vom 15. bis zum 20. August 2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Sie litt an einer Erkrankung der Herzkranzgefäße.

Die Klägerin stellte der Beklagten für die Behandlung Kosten in Höhe von 5.239,00 EUR in Rechnung. Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) mit der Prüfung des Falls.