Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts vom 11. September 2019 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin 2.819,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent seit dem 25. Januar 2013 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.
Die bei der Beklagten krankenversicherte G. (im Weiteren: Versicherte) befand sich vom 15. bis zum 20. August 2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Klägerin. Sie litt an einer Erkrankung der Herzkranzgefäße.
Die Klägerin stellte der Beklagten für die Behandlung Kosten in Höhe von 5.239,00 EUR in Rechnung. Die Beklagte beglich die Rechnung zunächst und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) mit der Prüfung des Falls.
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