BSG - Urteil vom 18.07.2013
B 3 KR 21/12 R
Normen:
SGB V § 275; SGB V § 276;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 57/11
SG Saarland, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 236/11

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung; zeitnahe Durchführung der Abrechnungsprüfung

BSG, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen B 3 KR 21/12 R

DRsp Nr. 2013/24814

Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung; zeitnahe Durchführung der Abrechnungsprüfung

1. Das Verfahren zur Prüfung der Abrechnung einer stationären Krankenhausbehandlung wegen einer Auffälligkeit ist regelmäßig dann "zeitnah" durchgeführt, wenn die gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse vorliegt. 2. Zur Frage, inwieweit eine nicht zeitnahe Durchführung der Abrechnungsprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zum Ausschluss von Einwendungen der Krankenkasse gegen die Krankenhausabrechnung führen kann. 3. Zur Berechtigung eines Krankenhauses, die Herausgabe der im Rahmen einer Abrechnungsprüfung angeforderten Krankenbehandlungsunterlagen mit Blick auf die Angaben des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in der Prüfanzeige zu verweigern.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. März 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1296,86 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 275; SGB V § 276;

Gründe:

I