Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.11.2017 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Behandlung der Frau H in der Zeit vom 19.09.2011 bis 05.10.2011 EUR 897,07 zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Diskontzinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf EUR 897,07 festgesetzt.
Die Beteiligten streiten um die Vergütung einer stationären Behandlung, konkret die Abrechnungsvoraussetzungen für eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung.
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