LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.05.2022
L 15 VG 17/22 B
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 4; JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 VG 1150/16

Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Beurteilung der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes für die Erstellung eines Gutachtens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen L 15 VG 17/22 B

DRsp Nr. 2022/10038

Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Beurteilung der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes für die Erstellung eines Gutachtens

Die Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand – hier zur Erstellung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens – legen eine Obergrenze fest, die vergütet werden kann. Der Maßstab der Erforderlichkeit des Zeitaufwandes stellt eine weitere, rechtliche Grenze dar, die unterhalb, aber nie oberhalb des tatsächlich benötigten Zeitaufwandes liegen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.08.2021 wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 S. 1; JVEG § 4; JVEG § 8 Abs. 1 S. 1; JVEG § 8 Abs. 2 S. 1; JVEG § 9 Abs. 1 S. 1; JVEG § 10 Abs. 1; JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe