LSG Bayern - Beschluss vom 15.02.2013
L 15 SF 211/12 B
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 07.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SF 126/12

Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen zu später Rechnungsstellung; Erfordernis einer Antragstellung

LSG Bayern, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen L 15 SF 211/12 B

DRsp Nr. 2013/25629

Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen zu später Rechnungsstellung; Erfordernis einer Antragstellung

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1; JVEG § 2 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) begehrt wegen der Vergütung eines von ihm erstatteten Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) die Wiedereinsetzung.

In dem am Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Aktenzeichen S 3 R 351/11 geführten rentenrechtlichen Klageverfahren erstellte der Bf im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 10.02.2012 ein Gutachten. Bei Gericht ging das Gutachten am 09.03.2012 ein.

Mit Liquidation vom 17.07.2012 (Eingang bei Gericht am 19.07.2012) stellte der Bf für das Gutachten einen Betrag von 1.033,50 EUR in Rechnung.