SG Bayreuth, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 442/03
Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen L 15 B 78/06 R KO
DRsp Nr. 2007/20052
Vergütung Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Eine Rechnungsstellung durch den das Gutachten miterstellenden Ober- oder auch Assistenzarzt ist im Rahmen von § 106 Abs.3 Nr.5 SGG, nicht jedoch bei einem Gutachten nach § 109SGG, eine durchaus übliche und auch kostenrechtlich akzeptierte Praxis.2. In sozialgerichtlichen Verfahren ist ein psychiatrisches Gutachten trotz testpsychologischem und persönlichkeitspsychologischem Zusatzgutachten nur nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]