BSG - Urteil vom 23.03.2016
B 6 KA 33/15 R
Normen:
EBM-Ä (2008) Kap. 19; SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87a; SGB V § 87b;
Fundstellen:
NZS 2016, 635
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 416/11

Vergütung pathologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Kein Anspruch auf unquotierte Vergütung sog. freier Leistungen ab 1.1.2009

BSG, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 33/15 R

DRsp Nr. 2016/9051

Vergütung pathologischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung; Kein Anspruch auf unquotierte Vergütung sog. freier Leistungen ab 1.1.2009

Auch Arztgruppen, für die ab dem 1.1.2009 keine Regelleistungsvolumina gebildet worden sind (hier: Pathologen), haben keinen Anspruch darauf, dass die erbrachten Leistungen unquotiert mit den Europreisen aus der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet werden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

EBM-Ä (2008) Kap. 19; SGB V § 87 Abs. 1 S. 1; SGB V § 87a; SGB V § 87b;

Gründe:

I

Im Streit steht, ob die Beklagte die Vergütung für die von der Klägerin erbrachten pathologischen Leistungen des Kapitels 19 ("Pathologische Gebührenordnungspositionen") des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) quotieren durfte.