BAG - Urteil vom 13.03.2008
6 AZR 794/06
Normen:
Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungsübergangsverordnung vom 21. Juni 1991 - 2. BesÜV) § 2 § 4 ; ZPO § 256 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 495
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1612/05
ArbG Düsseldorf, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6379/05

Vergütung öffentlicher Dienst - Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zur Ostbesoldung bei Ausbildung in den alten und neuen Bundesländern

BAG, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 794/06

DRsp Nr. 2008/11412

Vergütung öffentlicher Dienst - Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zur "Ostbesoldung" bei Ausbildung in den alten und neuen Bundesländern

Orientierungssätze: 1. Um eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist es geboten, das Tatbestandsmerkmal der Befähigungsvoraussetzungen iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF dahingehend auszulegen, dass es nicht darauf ankommt, wo der zu den Vorbildungsvoraussetzungen gehörende allgemeine Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand erworben wurde. 2. Ob die Befähigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV aF "im bisherigen Bundesgebiet" erlangt worden sind, ist ausschließlich ortsbezogen zu beurteilen. Werden die Befähigungsvoraussetzungen sowohl im bisherigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet erworben, gelten sie als im bisherigen Bundesgebiet erworben, wenn der dort durchgeführte Teil der fachspezifischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zeitlich mindestens die Hälfte der Gesamtausbildung ausmacht. 3. Urlaubstage sind ebenso wie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit dem Fortbildungsabschnitt zuzurechnen, in dem sie angefallen sind.

Normenkette:

Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungsübergangsverordnung vom 21. Juni 1991 - 2. BesÜV) § 2 § 4 ; ZPO § 256 ;