LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.07.2011
14 Sa 1812/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2173/10

Vergütung im Wach- und Sicherheitsgewerbe bei Einsatz außerhalb des Bundeslandes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2011 - Aktenzeichen 14 Sa 1812/10

DRsp Nr. 2011/17405

Vergütung im Wach- und Sicherheitsgewerbe bei Einsatz außerhalb des Bundeslandes

Nach dem Erfüllungsortprinzip des MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe richtet sich die Vergütung nach dem TV am Ort des Einsatzes, auch wenn die Vergütung dort weniger als 75 % der Vergütung der am Einstellungsort zu zahlenden Vergütung beträgt.

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungskläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 3; BGB § 310 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe § 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche.

Die Beklagte ist ein Unternehmen für Wach- und Sicherheitsleistungen. Die Klägerin ist Sicherungsposten und seit Oktober 1994 bei der Beklagten beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2011 wurde unstreitig, dass für den streitbefangenen Zeitraum beide Parteien nicht bzw. nicht mehr tarifgebunden waren.

Der Arbeitsvertrag vom 28.11.1994, auf dessen Inhalt im Übrigen, Blatt 8 der Gerichtsakte, Bezug genommen wird, lautet in Auszügen:

"3.Entgelt