LSG Thüringen - Beschluss vom 08.03.2019
L 1 SF 238/17 B
Normen:
RVG -VV Nr. 3106; RVG § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 2450/14

Vergütung im ProzesskostenhilfeverfahrenTerminsgebühr nach Nr. 3106 RVG-VVUnbillige Bestimmung einer RahmengebührÜberschreiten der Toleranzgrenze

LSG Thüringen, Beschluss vom 08.03.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 238/17 B

DRsp Nr. 2019/5384

Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren Terminsgebühr nach Nr. 3106 RVG -VV Unbillige Bestimmung einer Rahmengebühr Überschreiten der Toleranzgrenze

1. Die von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung einer Rahmengebühr ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zusteht.2. Unbilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet; dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Dezember 2016 (S 13 SF 2450/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 12 AS 6215/11 auf 643,17 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3106; RVG § 14 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 12 AS 6215/11 in dem der Beschwerdeführer den Kläger vertrat.