LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.07.2008
6 Sa 206/08
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; BGB § 362 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1638/07

Vergütung im Ehegattenarbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 206/08

DRsp Nr. 2008/18537

Vergütung im Ehegattenarbeitsverhältnis

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ArbGG § 64 Abs. 6 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; ZPO § 519 ; ZPO § 520 ; BGB § 362 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob der in Anspruch genommene Arbeitgeber - der ehemalige Ehemann der Klägerin - dieser gegenüber Lohnansprüche für November 2006 bis März 2007 erfüllt hat.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01. November 2006 bis 31. März 2007 als Bürokraft zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 1.100,00 beschäftigt. Der Beklagte erteilte der Klägerin für den Anspruchszeitraum Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die zugunsten der Klägerin ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 1.100,00 und einen Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von EUR 865,15 für 2006 bzw. EUR 873,95 für 2007 ausweisen. Eine Aufforderung der Klägerin vom 23. August 2007 zur Auszahlung der Nettobeträge widersprach der Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24. August 2007.

Mit ihrer am 10. September 2007 zum Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Arbeitsentgeltansprüche gegenüber dem Beklagten weiter und begehrt daneben die Zahlung von Verzugszinsen.