BSG - Beschluß vom 16.05.2001
B 6 KA 30/01 B
Normen:
EBM-Ä Nr. 100; GG Art. 2 Abs. 2 Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 5 KA409/00 - 24.01.2001,
SG Karlsruhe, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 3956/99

Vergütung für Ultraschall-Untersuchung

BSG, Beschluß vom 16.05.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 30/01 B

DRsp Nr. 2002/1699

Vergütung für Ultraschall-Untersuchung

1. Daß Patientinnen nicht gegen ihren Willen zu Ultraschall-Untersuchungen gezwungen werden dürfen und der Arzt nicht gegen sein ärztliches Gewissen zu deren Durchführung veranlaßt werden darf, kann aus dem Grundgesetz abgeleitet werden. Dagegen ist aber nicht zu beanstanden, daß eine Vergütung daran anknüpft, ob solche Untersuchungen durchgeführt wurden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 100; GG Art. 2 Abs. 2 Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; SGB V § 87 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob dem als Frauenarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger die Vergütung von 1850 Punkten nach Nr 100 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) auch für solche Fälle zusteht, in denen er bei den jeweiligen Patientinnen im Verlauf der Schwangerschaft keine Ultraschall-Untersuchungen durchführte. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) versagte ihm diese sog Betreuungspauschale für sieben solcher Fälle im Quartal II/1998 und für drei im Quartal III/1998.