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Streitig ist, ob dem als Frauenarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Kläger die Vergütung von 1850 Punkten nach Nr 100 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) auch für solche Fälle zusteht, in denen er bei den jeweiligen Patientinnen im Verlauf der Schwangerschaft keine Ultraschall-Untersuchungen durchführte. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) versagte ihm diese sog Betreuungspauschale für sieben solcher Fälle im Quartal II/1998 und für drei im Quartal III/1998.
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