BSG - Urteil vom 04.03.2004
B 3 KR 3/03 R
Normen:
BPflV (1994) § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 2 § 14 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 3 § 14 Abs. 3 § 14 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 2, Anl 2 Nr. 1, Anl 2 Nr. 2 ; KHG § 16 S. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2a ;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 25.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 9/02
SG Schwerin, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 12/01

Vergütung für Operationen durch Fallpauschale, Abrechnungsfähigkeit der Behebung weiterer krankhafter Störungen

BSG, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen B 3 KR 3/03 R

DRsp Nr. 2004/11646

Vergütung für Operationen durch Fallpauschale, Abrechnungsfähigkeit der Behebung weiterer krankhafter Störungen

Ist für die Operation eines erkrankten Organs in einem Krankenhaus eine Fallpauschale vorgesehen und wird in demselben Termin eine weitere krankhafte Störung operativ behoben, so ist die Abrechnung eines zusätzlichen Sonderentgelts nur dann gerechtfertigt, wenn ein zweites Operationsgebiet betroffen ist und ein gesonderter Operationszugang eröffnet wird. Selbst wenn der operative Aufwand vergleichbar ist, reicht die Erweiterung eines vorhandenen Bauchschnitts nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BPflV (1994) § 10 Abs. 1 § 11 Abs. 2 § 14 Abs. 1 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 3 § 14 Abs. 3 § 14 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 2, Anl 2 Nr. 1, Anl 2 Nr. 2 ; KHG § 16 S. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2a ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für eine Krankenhausbehandlung zusätzlich zu einer Fallpauschale noch ein Sonderentgelt zusteht.