LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 10.06.2005
L 5 KA 562/05 ER-B
Normen:
EBM-Ä Nr. 4468; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 § 135 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 4149/04

Vergütung für LTT Borrelia

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 10.06.2005 - Aktenzeichen L 5 KA 562/05 ER-B

DRsp Nr. 2006/24967

Vergütung für LTT Borrelia

Lymphozyten-Transformations-Tests sind grundsätzlich nicht vergütungsfähig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EBM-Ä Nr. 4468; SGB V § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 § 135 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind als Laborärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie betreiben ein Großlabor. Mit Bescheid vom 12. Mai 2004 nahm die Antragsgegnerin eine sachlich-rechnerische Berichtigung für das Quartal 1/2004 vor. Abgelehnt wurde die Vergütung von 2058 Ansätzen der Gebührennummer 4468 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), davon 1723, bei denen ein Lymphozyten-Transformations-Test bei Verdacht auf chronische Borreliose, kurz LTT-Borrelia berechnet worden war, und 335 weitere Fälle, die nicht LTT-Borrelia betrafen und Streitgegenstand eines anderen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind. Zur Begründung hieß es, die Borreliose-LTT sei als wissenschaftliche Untersuchung anzusehen und daher nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abrechnungsfähig.