LSG Hamburg - Urteil vom 26.03.2015
L 1 KR 42/13
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHG § 17b Abs. 1 S. 10; KHEntgG § 7 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 39 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 1361/11

Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung (Nabelhernie)Aufenthaltsverlängerung wegen Kapazitäts- und Organisationsproblemen bei NotfällenMedizinische Erforderlichkeit einer Behandlungsmaßnahme

LSG Hamburg, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 42/13

DRsp Nr. 2015/8694

Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung (Nabelhernie) Aufenthaltsverlängerung wegen Kapazitäts- und Organisationsproblemen bei Notfällen Medizinische Erforderlichkeit einer Behandlungsmaßnahme

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entsteht die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme einer Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich ist. 2. Für die Frage, ob eine stationäre Behandlung medizinisch erforderlich war, kann es nur auf die Umstände des konkret betroffenen Versicherten ankommen, also allein darauf, ob dessen Gesundheitszustand eine stationäre Behandlung erforderte. 3. Die leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB V machen den Sachleistungsanspruch des Versicherten und damit den Vergütungsanspruch des Krankenhauses allein von der medizinischen Erforderlichkeit einer Behandlungsmaßnahme abhängig. 4. Für die Berücksichtigung anderer Umstände ist damit kein Raum, soweit dies nicht ausnahmsweise durch Einzelvorschriften des Leistungsrechts angeordnet ist.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 4 S. 3;