LSG Hessen - Beschluss vom 13.05.2015
L 2 P 6/14 B
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 31.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SF 329/13

Vergütung für ein SachverständigengutachtenNachliquidation3-Monats-Frist

LSG Hessen, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen L 2 P 6/14 B

DRsp Nr. 2017/16285

Vergütung für ein Sachverständigengutachten Nachliquidation 3-Monats-Frist

1. Der Anspruch auf Vergütung erlischt, wenn er nicht binnen dreier Monate bei der Stelle, die die Sachverständige herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird, sofern die Sachverständige hierüber belehrt worden ist; die Frist beginnt im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Auftrag erteilt hat. 2. Dabei hat die Sachverständige innerhalb der Frist eine substantiierte, bezifferte und abschließende Rechnung zu stellen; es genügt dagegen nicht, wenn sie innerhalb der Frist nur allgemein Entschädigung begehrt oder Teile der Vergütung geltend macht und weitere später nachfordert. 3. Eine Nachliquidation ist nur innerhalb der noch laufenden Frist möglich, andernfalls beschränkt sich der Gesamtanspruch auf den ursprünglich in Rechnung gestellten Betrag.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht im Beschwerdewege eine höhere Vergütung für ein von ihr erstattetes Sachverständigengutachten geltend.