Der Kläger war in der Werkstatt der Beklagten in K. als Energieelektroniker beschäftigt. Er arbeite im Schichtdienst, und zwar von Montag bis Freitag abwechselnd in Frühschicht, Mittagsschicht und Nachtschicht. Von Silvester 2001 auf Neujahr 2002 hätte die Arbeitszeit des Klägers regulär am Silvesterabend um 22.00 Uhr begonnen und bis zum nächsten Morgen um 6.00 Uhr gedauert. Diese Zeit brauchte der Kläger nicht zu arbeiten. Silvester war ein Montag, Neujahr war ein Dienstag. Die Parteien streiten darüber, ob und wie diese ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten ist. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft beiderseitiger Tarifbindung der "Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der .. AG" (Blatt 67 ff der Akten) und der "Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der .. AG" (Blatt 91 ff der Akten) anwendbar.
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