LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.07.2011
L 4 KR 5892/09
Normen:
PBefG § 22; SGB V § 133 Abs. 1 S. 1; SGB V § 133 Abs. 3; SGB V § 60 Abs. 1; SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 4448/07

Vergütung eines Taxiunternehmens für die Durchführung von Krankenfahrten; Vergütungsanspruch für Wartezeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2011 - Aktenzeichen L 4 KR 5892/09

DRsp Nr. 2011/18476

Vergütung eines Taxiunternehmens für die Durchführung von Krankenfahrten; Vergütungsanspruch für Wartezeit

Ein Taxiunternehmer, der einen Krankentransport durchführt, hat keinen Anspruch auf Vergütung einer Wartezeit, wenn eine solche in der notwendigen vertragsärztlichen Verordnung nicht verordnet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 247,10 festgesetzt.

Normenkette:

PBefG § 22; SGB V § 133 Abs. 1 S. 1; SGB V § 133 Abs. 3; SGB V § 60 Abs. 1; SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7; SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12;

Tatbestand:

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht die Vergütung eines Taxiunternehmens für die Durchführung von Krankenfahrten geltend, namentlich die so genannte Wartezeitvergütung.