LAG Hamm - Urteil vom 22.01.2009
16 Sa 1079/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Ärzte-KF § 1 Abs. 1; TVÜ-Ärzte-KF § 3 Abs. 1 S. 4; TVÜ-Ärzte-KF § 3 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1015/08

Vergütung eines Krankenhausarztes bei arbeitsvertraglicher Regelung zur Ersetzung der einschlägigen Vergütungsgruppe

LAG Hamm, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 16 Sa 1079/08

DRsp Nr. 2009/10325

Vergütung eines Krankenhausarztes bei arbeitsvertraglicher Regelung zur Ersetzung der einschlägigen Vergütungsgruppe

Erhält ein leitender Krankenhausarzt nach seinem Arbeitsvertrag Vergütung nach der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-KF, so ist er ab dem 01.07.2007 nach der Vergütungsgruppe Ä 4 TV-Ärzte-KF zu vergüten, wenn in seinem Arbeitsvertrag die Ersetzung des BAT-KF - Vergütungsgruppe durch die entsprechende Vergütungsgruppe der neuen Regelung vorgesehen ist.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.06.2008 - 5 Ca 1015/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVÜ-Ärzte-KF § 1 Abs. 1; TVÜ-Ärzte-KF § 3 Abs. 1 S. 4; TVÜ-Ärzte-KF § 3 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.