LSG Bayern - Urteil vom 24.08.2016
L 15 SF 128/16
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 RF 33/15 E

Vergütung eines GutachtensErhebliche VorschussüberschreitungVerschulden bei fehlender Kenntnis über die konkrete Höhe des VorschussesOptimierung der Vergütung

LSG Bayern, Urteil vom 24.08.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 128/16

DRsp Nr. 2016/15834

Vergütung eines Gutachtens Erhebliche Vorschussüberschreitung Verschulden bei fehlender Kenntnis über die konkrete Höhe des Vorschusses Optimierung der Vergütung

1. Im Sinn der Rechtssicherheit ist es unverzichtbar, dass einem Sachverständigen die konkrete Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses bekannt sein muss, um ihm ein Verschulden wegen einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses vorhalten zu können. 2. Nicht ausreichend ist es, wenn dem Sachverständigen nur die ungefähre Höhe des Vorschusses mitgeteilt worden ist; denn daraus würde sich lediglich eine Vermutung, nicht aber eine sichere Kenntnis von der Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses ergeben. 3. Allein eine derartige Vermutung für die Begrenzung der Vergütung wegen erheblicher Vorschussüberschreitung ausreichen zu lassen, würde zu weit gehen. Dem Sachverständigen würde anderenfalls auch die zulässige Möglichkeit zur "Optimierung" der Vergütung teilweise genommen, weil ihm die exakte Höhe des Vorschusses nicht bekannt ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 8a Abs. 4;

Gründe

I.