LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2022
L 9 KR 392/20
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 21.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 642/17

Vergütung einer stationären KrankenhausbehandlungKonsens über die Zweckmäßigkeit einer TherapieErfüllung des Qualitätsgebots

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen L 9 KR 392/20

DRsp Nr. 2022/17179

Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung Konsens über die Zweckmäßigkeit einer Therapie Erfüllung des Qualitätsgebots

Um dem Qualitätsgebot zu genügen, muss über die Zweckmäßigkeit einer Therapie Konsens bestehen; die große Mehrheit der einschlägigen Fachärzte, Wissenschaftler und Fachgesellschaften muss die Behandlungsmethode befürworten, einzelne Gegenstimmen fallen dabei nicht ins Gewicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 21. September 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.